Anlässlich der mit dem Jahressteuergesetz 2013 geplanten Neuregelung der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit erklären die SPD-Bundestagsabgeordneten Iris Gleicke, Mitglied im NSU-Untersuchungsausschuss, Steffen-Claudio Lemme, Landesvorsitzender von MOBIT Thüringen, und Carsten Schneider, Sprecher der SPD-Landesgruppe Thüringen:

„Wir lehnen die geplante steuerrechtliche Änderung ab, wodurch Organisationen unwiderlegbar als verfassungsfeindlich gelten und damit ihre Gemeinnützigkeit verlieren, nur weil sie sich gegen Rechtsextremismus engagieren und deshalb in Verfassungsschutzberichten erwähnt werden. Stattdessen setzen wir uns dafür ein, dass weiterhin der gesetzliche Vorbehalt gilt, wonach die Verfassungsfeindlichkeit widerlegt beziehungsweise die Verfassungstreue belegt werden kann.

Die SPD-Fraktion hatte die Steuerbefreiung gegen den Nachweis der verfassungs­rechtlichen Unbedenklichkeit im Zuge der parlamen­tari­schen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2008 durchgesetzt. Wie die Erfahrungen der vergangenen Jahre gezeigt haben, war dies ein praktikabler Kompromiss zwischen dem wirksamem Aus­schluss tatsächlich verfassungsfeindlicher Organisationen von steuer­licher Förderung, einem ausreichenden Rechtsschutz für Körper­schaften und einem Ermessensspielraum für das Finanzamt.

Gegen mögliche Gefährdungen unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung sollten wir anders vorgehen, als durch Änderungen am Gemeinnützigkeitsrecht. Außerdem werden sich viele Bürgerinnen und Bürger überlegen, ob sie weiterhin für eine der betroffenen Organisationen spenden, wenn diese Zuwendung nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden kann.

Gemeinnützige Organisationen wie die Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus in Thüringen sind auf finanzielle Unterstützung auch in Form privater Spenden angewiesen, um sich gegen rechtsextremistische Umtriebe zu engagieren und ihre jahrelange erfolgreiche Arbeit fortsetzen zu können.

Im Gesetzgebungsverfahren werden wir uns deshalb für die Beibehaltung der bisherigen Regelung der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit einsetzen.“

 

Hintergrund:

In § 51 Abs. 3 Abgabenordnung soll das Wort „widerlegbar“ gestrichen werden.

 

Die Regelung lautet in ihrer geltenden Fassung:

„Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.“

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